Zum 01.01.2023 tritt die große Reform im Betreuungsrecht mit zahlreichen gravierenden Änderungen in Kraft (z.B. Registrierungsverfahren, Beweislastumkehr etc.). Die neue einheitliche Berufsbezeichnung für (selbständige) Berufsbetreuer und Mitarbeitende in einem Betreuungsverein lautet dann berufliche Betreuer.
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft dabei die Mitarbeiter der Betreuungsvereine. Ist der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins als Vereinsbetreuer bestellt, haftet er nun persönlich mit seinem Privatvermögen genauso wie ein selbstständiger Berufsbetreuer. Das Arbetnehmerhaftungsprivileg entfällt!
Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass alle beruflichen Betreuer ab dem 1. Januar 2023 einer gesonderten Versicherungspflicht unterliegen (siehe § 23 I Nr. 3 BtOG). Dies bedeutet, dass jeder berufliche Betreuer, also auch die Mitarbeiter eines Betreuungsvereins und Rechtsanwälte und Steuerberater, die im Zweitberuf als berufliche Betreuer tätig sind, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für diese Tätigkeit abschließen und ununterbrochen aufrechterhalten müssen. Die erforderliche Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 EUR je Schadensfall und die Mindest-Jahreshöchstleistung für alle Schadensfälle eines Jahres 1 Mio. EUR. Bei der verpflichtenden Registrierung müssen die beruflichen Betreuer eine entsprechende Versicherungsbestätigung mit Beginn 01.01.2023 bei der örtlich zuständigen Stammbehörde vorgelegen.
Die Betreuungsvereine selber sind nicht mehr versicherungspflichtig. Aufgrund des hohen Haftungsrisikos ist aber auch für die Betreuungsvereine der freiwillige Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sehr ratsam.
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