Telefon 02302-984005
Hintergrundbild des Büros der Berater zur Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt
Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt
Vorteile der Beratung durch www.pro-advokat.com zur Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt
Pflichtversicherung für Rechtsanwälte (§ 51 BRAO) und Rechtsanwalts-Berufsausübungsgesellschaften (§§ 59n, 59o BRAO)
Vorteile der Beratung durch www.pro-advokat.com zur Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt
Bereits ab 51,30 € für einen Rechtsanwalt & ab 329,40 € für eine Berufsausübungsgesellschaft pro Jahr (zzgl. Versicherungssteuer)
Vorteile der Beratung durch www.pro-advokat.com zur Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt Volle Transparenz durch kostenlosen Beitrags- & Leistungsvergleich mit allen relevanten Anbietern (z.B. Allianz, HDI, R+V, Zurich u.a.)

Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Berufs­ausübungs­gesellschaften

Jetzt kostenlosen Beitragsvergleich anfordern!

Alle relevanten Versicherer - Allianz, Ergo, HDI, Markel, R+V, Zurich u.a. - im Vergleich

Fordern Sie hier einen kostenlosen Beitragsvergleich für eine Berufshaftpflichtversicherung für einzelne Rechtsanwälte gem. § 51 BRAO oder für eine komplette Rechtsanwaltsberufs­ausübungsgesellschaft gem. §§ 59n, 59o BRAO unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen risikorelevanten Vorgaben an!
kostenloser Beitrags- & Leistungsvergleich unter Berücksichtigung Ihres persönlichen Risikos
hohes Einsparpotential
zahlreiche Sondertarife mit besonders günstigen Beiträgen ab 51,30 € für einen Rechtsanwalt und ab 329,40 € für eine komplette Berufsausübungsgesellschaft netto pro Jahr
volle Kostentransparenz: Beiträge zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer und ohne versteckte zusätzliche Kosten
schnelle und unkomplizierte Abwicklung
Qualifizierte Beratung durch spezialisierte Juristen
Die Unterschiede zwischen den Anbietern und den einzelnen Tarifen in Beitrag und Deckungsumfang sind erheblich. Wir ermitteln unverbindlich und schnell für Sie den optimalen Versicherungsschutz. Da bei uns Objektivität und Transparenz im Mittelpunkt stehen, erhalten Sie einen umfassenden Versicherungsvergleich.
Umfassende Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsberufs­ausübungs­gesellschaften und zu den Einzelheiten der großen BRAO-Reform und deren Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt finden Sie auf dieser Seite weiter unten.

Hier erfahren Sie in wenigen Sekunden den günstigsten Beitrag für Ihre Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt

Beitragsbeispiele für eine Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

Beitragsoptimierung durch unseren kostenlosen Beitragsvergleich

Rechtsanwältin in Beratungstermin
Vorgaben
- Versicherungssumme iHv. 250.000 €
- 22.500 € Jahresumsatz
- Erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Kein Fachanwalt
- Beschränkung Tätigkeitsgebiet*
Jahresbeitrag: ab 54,51 €**
Drei Rechtsanwältinnen
Vorgaben
- Versicherungssumme iHv. 250.000 €
- 80.000 € Jahresumsatz
- Keine erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Fachanwalt
- Keine Beschränkung Tätigkeitsgebiet*
Jahresbeitrag: ab 223,94 €**
Rechtsanwalt mit Gesetzbuch in der Hand
Vorgaben
- Versicherungssumme iHv. 500.000 €
- 75.000 € Jahresumsatz
- Keine erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Kein Fachanwalt
- Keine Beschränkung Tätigkeitsgebiet*
Jahresbeitrag: ab 361,88 €**
Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in einem Gerichtssaal
Vorgaben
- Versicherungssumme iHv. 1.000.000 €
- 100.000 € Jahresumsatz
- Keine erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Kein Fachanwalt
- Beschränkung Tätigkeitsgebiet*
Jahresbeitrag: ab 542,70 €**
Rechtsanwalt im Konferenzsaal
Vorgaben
- Versicherungssumme iHv. 1.000.000 €
- 200.000 € Jahresumsatz
- Keine erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Fachanwalt
- Beschränkung Tätigkeitsgebiet*
Jahresbeitrag: ab 675,42**
Gruppenbild einer Rechtsanwaltskanzlei
Vorgaben
- Versicherungssumme iHv. 2.000.000 €
- 200.000 € Jahresumsatz
- Keine erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Fachanwalt
- Beschränkung Tätigkeitsgebiet*
Jahresbeitrag: ab 960,23 €**
*Mindestens 75% des Jahresumsatzes wird in den folgenden Rechtsgebieten erwirtschaftet: Agrarrecht, Arbeitsrecht, Ausländer- und Asylrecht, Familienrecht (ohne Erbrecht), IT-Recht, Miet- und Wohneigentumsrecht, Sozialrecht, Sportrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht.

**Zuzüglich Versicherungssteuer iHv. 19% und sofern keine Deckungserweiterungen erforderlich sind, keine Vorschäden bestehen und keine Berufsträger als Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Punkte werden aber berücksichtigt, wenn Sie den Beitragsvergleich anfordern.

Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Berufsausübungsgesellschaften

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften

Im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften gibt es sehr viele Aspekte, die es zu beachten gilt. An dieser Stelle möchten wir Sie über die wichtigsten Punkte Informieren, die sowohl bei einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte als auch für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften von Relevanz sind. Spezifische Informationen für die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte gem. § 51 BRAO ↗ und für die Berufshaftpflichtversicherung für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften gem. §§ 59n, 59o BRAO ↗ finden Sie auf dieser Seite weiter unten. Hier sind zum Teil sehr unterschiedliche gesetzliche Regelungen durch die BRAO zu beachten.
Alle Einzelheiten zu diesem Thema anzeigen
1. Einführung in die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte
Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte dient dazu, die Mandanten von Rechtsanwälten vor den Folgen einer fehlerhaften Rechtsberatung und den Rechtsanwalt vor möglichen Haftungsansprüchen zu schützen, die im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit entstehen können.
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Rechtsanwälte gesetzlich vorgeschrieben und muss nach den Vorgaben der Berufsordnung abgeschlossen werden. Die Versicherung deckt Schadensersatzansprüche ab, die aufgrund von fehlerhaften oder nachlässigen Handlungen des Rechtsanwalts entstehen können.
Es ist wichtig, dass Rechtsanwälte eine ausreichende Deckungssumme wählen, um im Falle eines Schadensfalls optimal abgesichert zu sein.
Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte sollte regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Anforderungen entspricht. Im Falle eines Schadensfalls ist es wichtig, dass der Rechtsanwalt umgehend seinen Versicherer informiert und sich professionell beraten lässt, um eventuelle Ansprüche abwehren zu können.
Insgesamt ist die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ein wichtiger Baustein in der Absicherung der beruflichen Tätigkeit und sollte daher sorgfältig ausgewählt und regelmäßig überprüft werden.
2. Was ist eine Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt?
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist eine Versicherung, die speziell für Berufstätige wie Rechtsanwälte entwickelt wurde. Sie dient dazu, die finanziellen Risiken abzudecken, die aus Fehlern oder Versäumnissen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit resultieren können.
Rechtsanwälte sind besonders anfällig für Haftungsansprüche, da ihre Tätigkeit mit einer hohen Verantwortung und einem hohen Risiko verbunden ist. Eine Berufshaftpflichtversicherung bietet Schutz vor den finanziellen Folgen von Schadensersatzansprüchen, die aufgrund von Berufsfehlern entstehen können.
Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte deckt in der Regel Schadensersatzforderungen ab, die aufgrund von fehlerhaften rechtlichen Beratungen, nicht eingehaltenen Fristen oder anderen berufsspezifischen Pflichtverletzungen entstehen. Darüber hinaus übernimmt die Versicherung auch die Kosten für die Verteidigung in Rechtsstreitigkeiten und die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen.
3. Gesetzliche Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte
Rechtsanwälte sind gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherung dient dazu, die Haftpflichtansprüche abzusichern, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben können. Die gesetzlichen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte sind in § 51 BRAO geregelt.
Gemäß dieser Vorschrift muss die Berufshaftpflichtversicherung eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall und 1.000.000 Euro jährlich für alle Versicherungsfälle aufweisen. Darüber hinaus müssen Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten versichert sein, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt stehen.
Es ist wichtig, dass Rechtsanwälte darauf achten, dass ihre Berufshaftpflichtversicherung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Im Falle einer Prüfung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer können Verstöße gegen diese Vorschriften zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen. Daher sollten Rechtsanwälte regelmäßig ihre Versicherungspolice überprüfen und sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte eine wichtige Absicherung darstellt, um Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit abzudecken. Die gesetzlichen Anforderungen an diese Versicherung sind klar definiert und sollten von Rechtsanwälten stets beachtet werden, um berufsrechtliche Probleme zu vermeiden.
Mindestversicherungssummen und Haftungslimitierung gemäß § 52 BRAO

Die erforderliche Mindestversicherungssumme richtet sich danach, ob ein einzelner Rechtsanwalt oder eine rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft versichert wird und ob deren Haftung gesetzlich beschränkt ist.

Versicherte Konstellation Gesetzliche Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall Mindest-Jahreshöchstleistung Erforderliche Versicherungssumme für eine Haftungsbegrenzung nach § 52 BRAO je Versicherungsfall
Einzelrechtsanwalt 250.000 € 1.000.000 € 1.000.000 €
Nicht haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft
z. B. GbR, Sozietät, PartG, OHG
500.000 € Mindestens 2.000.000 €
Abhängig von der Anzahl der Berufsträger gegebenenfalls höher.
2.000.000 €
Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft mit maximal 10 Berufsträgern
z. B. PartG mbB, GmbH
1.000.000 € Mindestens 4.000.000 €
Abhängig von der Anzahl der Berufsträger gegebenenfalls höher.
4.000.000 €
Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft mit mehr als 10 Berufsträgern
z. B. PartG mbB, GmbH
2.500.000 € Mindestens 10.000.000 €
Abhängig von der Anzahl der Berufsträger gegebenenfalls höher.
10.000.000 €
Bei der Auswahl einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte sind zwei zentrale Aspekte zu beachten: die Versicherungssumme und die Selbstbeteiligung.
Die Versicherungssumme definiert den maximalen Betrag, den die Versicherung im Schadensfall erstattet. Es ist wichtig, eine ausreichend hohe Versicherungssumme zu wählen, um im Ernstfall nicht auf den entstandenen Kosten sitzen zu bleiben. Rechtsanwälte sollten daher darauf achten, dass die Versicherungssumme ihrer Berufshaftpflichtversicherung den eigenen Bedarf abdeckt und gegebenenfalls eine Erhöhung in Betracht ziehen.
Die Maximierung der Versicherungssumme bestimmt, welchen Höchstbetrag der Versicherer für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres maximal leistet.
Bei Berufsausübungsgesellschaften muss die Jahreshöchstleistung zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben in Abhängigkeit von der Anzahl der Berufsträger erfüllen. Die in der Tabelle oben genannten Beträge sind die jeweiligen Mindestwerte.
Gem. § 51 IV BRAO beträgt die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte zum Beispiel 250.000 € für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also 1.000.000 € begrenzt werden (4-fach-maximiert).
Gemäß § 52 BRAO kann die Haftung gegenüber Mandanten für Fälle einfacher Fahrlässigkeit durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Voraussetzung ist, dass Versicherungsschutz in dieser Höhe je Versicherungsfall besteht.
Die Selbstbeteiligung (auch Selbstbehalt genannt) hingegen beschreibt den Betrag, den der Versicherte im Schadensfall selbst tragen muss, bevor die Versicherung einspringt. Eine niedrige Selbstbeteiligung bedeutet eine höhere finanzielle Belastung für den Versicherer, kann aber im Ernstfall für den Versicherten günstiger sein. Rechtsanwälte sollten daher abwägen, ob eine niedrige Selbstbeteiligung im Verhältnis zur Höhe der Beiträge sinnvoll ist.
Gem. § 51 V BRAO ist für die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte eine Selbstbeteiligung in Höhe von maximal 2.500 € (1% von der Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 €) zulässig.
Insgesamt ist es ratsam, bei der Auswahl einer Berufshaftpflichtversicherung als Rechtsanwalt genau auf die Versicherungssumme und die Selbstbeteiligung zu achten. Eine umfassende Absicherung kann im Zweifelsfall vor existenziellen finanziellen Risiken schützen und die berufliche Existenz sichern.
5. Versicherte und mitversicherte Tätigkeiten in der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte
Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften bietet grundsätzlich nur Schutz für die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt gemäß §§ 1-3 BRAO und für die jeweils ausdrücklich mitversicherten Zweitberufe (z.B. Mediator, Betreuer, Testamentsvollstrecker) – allerdings variieren die Bedingungen je nach Versicherer erheblich.
Die mitversicherten Tätigkeiten sind in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgeführt. Für Tätigkeiten, die nicht unter das Berufsbild eines Rechtsanwalts (Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten, siehe § 3 I BRAO) fallen und nicht ausdrücklich mitversichert sind, besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte.
In vielen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, zusätzliche Tätigkeiten im Rahmen einer Individualvereinbarung in die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte aufzunehmen. So können Sie Ihren Versicherungsschutz gezielt auf Ihre beruflichen Tätigkeiten als Rechtsanwalt, Zweitberufe oder sonstige Tätigkeiten erweitern.
6. Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt = Vermögensschadens­haftpflicht­versicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung ist bei Rechtsanwälten und rechtsanwaltlichen Berufsausübungs­gesellschaften eine reine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Daher besteht kein Versicherungsschutz für Personenschäden (z.B. Mandant stürzt über ein Computerkabel) oder Sachschäden (z.B. es wird vergessen die Kaffeemaschine abzustellen und es kommt über Nacht zu einem Brand, wodurch das gemietete Büro geschädigt wird), die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt verursacht werden. Auch die Privathaftpflichtversicherung bietet hier keinen Versicherungsschutz. Abgedeckt wird dieses Risiko durch die Bürohaftpflichtversicherung (Bürohaftpflichtversicherung = Betriebshaftpflichtversicherung für Bürobetriebe -> der Versicherungsschutz ist also nicht an die Unterhaltung eines Büros gekoppelt), die wir dringend als zusätzlichen Schutz empfehlen.
7. Versicherungsschutz der freiberuflichen Tätigkeit
Durch die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt und rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften besteht nur Versicherungsschutz für die freiberufliche rechtsanwaltliche Berufsausübung (siehe § 2 I BRAO). Nicht versichert ist die Haftung aus der Tätigkeit als Angestellter. Auch die Tätigkeit als Syndikusanwalt ist nicht mitversichert, kann aber bei einigen Versicherern mitversichert werden.
8. Ausschlüsse & Einschränkungen
Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt gilt nicht uneingeschränkt. Aus § 51 BRAO ergeben sich die zulässigen Ausschlüsse. Daher sehen die Standardversicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherer idR. (auch hier gibt es Ausnahmen) die folgenden Ausschlüsse und Einschränkungen vor:
Beratung in außereuropäischem Recht
Kanzlei oder Büro im Ausland
Tätigkeit vor außereuropäischen Gerichten
Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung
Öffentlich-rechtliche Ansprüche
Vertragliche Haftungsbestimmungen
9. Kaufmännische Risiken
Bei den meisten Berufshaftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte und rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- und Organisationstätigkeit in den Versicherungsbedingungen nicht mitversichert oder ausgeschlossen. Dies kann insbesondere dann zu einer Deckungslücke führen, wenn mitversicherte Tätigkeiten (z.B. Insolvenzverwalter, Nachlasspfleger, Betreuer usw.) ausgeübt werden. In diesen Fällen ist es wichtig vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine entsprechende Deckungserweiterung zu vereinbaren oder eine Objektversicherung abzuschließen.
10. Verstoßprinzip
Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt und rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften gilt das Verstoßprinzip. Maßgeblich ist daher immer der Versicherungsschutz, der zum Zeitpunkt des Verstoßes unterhalten wird. Auch ist der Versicherer bei Schadensersatzansprüchen zuständig, bei dem zum Zeitpunkt des Verstoßes der Versicherungsschutz bestand.
Wie so häufig gibt es auch hier Ausnahmen und Besonderheiten. Diese Informationen sollen Ihnen zunächst einmal einen groben Überblick über die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte geben. Natürlich gibt es bei den Berufshaftpflichtversicherern zahlreiche Abweichungen und Besonderheiten. Vor diesem Hintergrund sind diese Darstellungen vereinfacht und verkürzt. Maßgeblich sind natürlich ausschließlich die Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherer. Gerne stehe wir Ihnen hier beratend zur Verfügung.

Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwalt gem. § 51 BRAO!

Im Rahmen der großen BRAO-Reform, die zum 01.08.2022 in Kraft trat, wurden insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt in mehrfacher Hinsicht neu geregelt. Die wichtigste Änderung im Hinblick auf den Versicherungsschutz ist sicherlich, dass eine gesonderte Versicherungspflicht für alle Berufsausübungs­gesellschaften (z.B. Sozietäten, Scheinsozietäten, Partnerschaftsgesellschaften etc.) eingeführt wurde. Dennoch ist jeder Rechtsanwalt (weiterhin) verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO zu unterhalten. Dies gilt auch für die Rechtsanwälte, die in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Nachfolgend finden Sie wichtige Hinweise, die im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte zu beachten sind. Informationen für die Berufshaftpflichtversicherung für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften gem. §§ 59n, 59o BRAO finden Sie hier.
Alle Einzelheiten zu diesem Thema anzeigen
1. Auswirkungen der Versicherungspflicht für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften
Seit dem Inkrafttreten der großen BRAO-Reform zum 1. August 2022 unterliegen alle rechtsanwaltlichen Berufsausübungs­gesellschaften(zum Beispiel GbR, einfache Partnerschaftsgesellschaft, Scheinsozietät, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Partnerschaftsgesellschaft mbB usw.) von und mit Rechtsanwälten ausnahmslos einer eigenen Versicherungspflicht (siehe § 59n BRAO n.F.).
Dies bedeutet, dass jede Berufsausübungsgesellschaft mit Rechtsanwälten verpflichtet ist eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und ununterbrochen zu unterhalten, für die sie selber die Versicherungsnehmerin ist.
Wenn Sie also für oder in einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungs­gesellschaften tätig sind muss diese Tätigkeit seit dem 01.08.2022 unbedingt durch den Versicherungsvertrag der Berufsausübungsgesellschaft versichert werden.
Eine solche rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaft (mit einer eigenen Versicherungspflicht) besteht auch dann, wenn Berufsangehörige ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne dass im Innenverhältnis überhaupt eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung besteht (sog. Scheinberufsausübungsgesellschaft oder Scheinsozietät). Maßgeblich für die Beurteilung als Berufsausübungsgesellschaft bzw. Scheinberufsausübungsgesellschaft ist dabei die konkrete Art und Weise des Außenauftritts und der dadurch erzeugte Eindruck bzw. Rechtsschein bei den Mandanten. Die vertraglichen Beziehungen der Berufsangehörigen im Innenverhältnis (zum Beispiel Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit, Bürogemeinschaft, GbR, einfache Partnerschaftsgesellschaft usw.) sind dagegen irrelevant.
Indizien für einen gemeinschaftlichen Außenauftritt und damit für eine Scheinberufsausübungsgesellschaft können sich dabei zum Beispiel ergeben aus
der Unterhaltung eines gemeinsamen Büros
dem gemeinsamen Außenauftritt auf Türschild, Internetseite, Briefpapier oder Briefkopf
der gemeinsamen Betreuung und Beratung von Mandanten
Die Rechtsprechung hat momentan die Tendenz im Zweifel eine Berufsausübungsgesellschaft (bzw. Scheinberufsausübungsgesellschaft) zugunsten des Mandanten anzunehmen. Daher kann insbesondere die Tätigkeit in einer Bürogemeinschaft, als freier Mitarbeiter oder als angestellter Rechtsanwalt bzw. die Beschäftigung freier Mitarbeiter oder angestellter Rechtsanwälte aufgrund des Außenauftritts als eine Berufsausübungsgesellschaft gewertet werden (Stichwort: Scheinsozius). Daher unterliegt auch eine Scheinberufsausübungsgesellschaft der Versicherungspflicht gemäß § 59n BRAO.
Allerdings sind nach dem Inkrafttreten der BRAO-Reform auch Rechtsanwälte einer Berufsausübungsgesellschaft bzw. Scheinberufsausübungsgesellschaft verpflichtet eine eigene Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO ununterbrochen zu unterhalten für
die Aufrechterhaltung der Zulassung (Titularfunktion)
höchstpersönliche Mandate, die nicht von einer Berufsausübungsgesellschaft übernommen werden dürfen (zum Beispiel Insolvenzverwalter, Strafverteidiger etc.)
sonstige Mandate, die sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (außerhalb der Tätigkeit für eine Berufsausübungsgesellschaft) übernehmen
Auch Rechtsanwälte, die nicht in einer Berufsausübungsgesellschaft bzw. Scheinberufsausübunggesellschaft tätig sind, sind nach dem 1. August 2022 weiterhin verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO zu unterhalten.
2. Möglichkeiten der Haftungslimitierung
Gem. § 52 I Nr. 2 BRAO ↗ besteht die Möglichkeit die Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (derzeit gem. § 51 BRAO 250.000 € je Schadensfall) zu limitieren, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Daher ist für diese Möglichkeit der Haftungslimitierung eine Versicherungssumme in Höhe von 1 Million € je Schadensfall erforderlich.
Auch diese wichtigen Informationen sollen Ihnen einen Überblick über die Besonderheiten der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte geben. Natürlich gibt es bei den Berufshaftpflichtversicherern sehr viele Unterschiede bei dem Versicherungsumfang. Maßgeblich sind daher ausschließlich die Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherer. Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Verfügung.

Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften gem. §§ 59n f. BRAO!

Die sicherlich wichtigste Änderung durch die BRAO-Reform im Hinblick auf den Versicherungsschutz ist die Einführung einer gesonderte Versicherungspflicht für alle rechtsanwaltlichen Berufsausübungs­gesellschaften, wobei zwischen der haftungslimitierten rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft (z.B. Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG) und der nicht-haftungslimitierten rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft (z.B. Sozietät, Scheinsozietät, Partnerschaftsgesellschaft) unterschieden wird. Für die Berufshaftpflichtversicherung einer solchen Rechtsanwaltsberufsausübungsgesellschaft sind insbesondere die folgenden Punkte von besonderer Relevanz:
Alle Einzelheiten zu diesem Thema anzeigen
1. Mindestversicherungssumme für eine nicht-haftungslimitierte rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft
Bei einer nicht durch gesetzliche Regelungen haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, Partner oder Scheinpartner zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 2.000.000 € - belaufen.
2. Mindestversicherungssumme für eine haftungslimitierte rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft mit maximal 10 Berufsträgern
Bei einer aufgrund der Rechtsform haftungslimitierten Berufsausübungsgesellschaft mit maximal 10 rechtsanwaltlich tätigen Personen beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, Partner oder Scheinpartner zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 4.000.000 € - belaufen.
3. Mindestversicherungssumme für eine haftungslimitierte rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft mit mehr als 10 Berufsträgern
Bei einer aufgrund der Rechtsform haftungslimitierten Berufsausübungsgesellschaft mit mehr als 10 rechtsanwaltlich tätigen Personen beträgt die Mindestversicherungssumme 2.500.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, Partner oder Scheinpartner zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 10.000.000 € - belaufen.
4. Wirksame Begrenzung der Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen
Gem. § 52 I Nr. 2 BRAO kann die Haftung von rechtsanwaltlichen Berufsausübungs­gesellschaften gegenüber dem Mandanten durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, wenn entsprechender Versicherungsschutz besteht. Um von dieser großartigen Möglichkeit Gebrauch machen zu können, müssen daher die folgenden Versicherungssummen je Schadensfall mit dem Berufshaftpflichtversicherer vereinbart werden:
2.000.000 € bei einer nicht haftungslimitierten Berufsausübungsgesellschaft
4.000.000 € bei einer haftungslimitierten Berufsausübungsgesellschaft mit max. 10 rechtsanwaltlich tätigen Personen
10.000.000 € bei einer haftungslimitierten Berufsausübungsgesellschaft mit mehr als 10 rechtsanwaltlich tätigen Personen
5. Wissentliche Pflichtverletzung
Bei einer haftungslimitierten rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft dürfen Schadensersatzansprüche in Fällen wissentlicher Pflichtverletzung nicht von der Haftung der Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen werden. Diese Regelung gilt unstrittig aber nur zu Gunsten der Mandanten. Bei vielen Berufshaftpflichtversicherungen ist daher in solchen Fällen ein Regress gegen die rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft in den Versicherungsbedingungen vorgesehen. Der Versicherer leistet also an den geschädigten Mandanten und holt sich dann das Geld bei der rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft wieder. Wir empfehlen hier nur die Berufshaftpflichtversicherungen in Betracht zu ziehen, die auf einen solchen Regress verzichten, da wissentliche Pflichtverletzungen schneller begangen werden können, als auf den Blick erkennbar ist.
6. Besonderheiten bei höchstpersönlichen Mandanten
Durch die Berufshaftpflichtversicherung einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft besteht grundsätzlich nur Versicherungsschutz für Mandate, welche die Berufsausübungsgesellschaft selber mandatiert. Kein Versicherungsschutz besteht dagegen in der Regel für sogenannte höchstpersönliche Mandate, die nur von einer natürlichen Person ausgeübt werden können (zum Beispiel für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Betreuer, Strafverteidiger) und für Mandate der Rechtsanwälte der Berufsausübungsgesellschaft, die diese im eigenen Namen und/oder auf eigene Rechnung übernehmen. Diese Mandate müssen in diesen Fällen durch die Berufshaftpflichtversicherungen der Rechtsanwälte der Berufsausübungsgesellschaft versichert werden. Bei einigen wenigen Versicherern mit einem guten Bedingungswerk besteht diesbezüglich aber die Ausnahme, dass höchstpersönliche Mandate eines anwaltlichen Berufsträgers bereits über den Vertrag für die Berufsausübungsgesellschaft mitversichert sind, wenn der Rechtsanwalt im Namen und auf Rechnung der rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft tätig wird.
7. Scheinsozietäten
Die gesetzlichen Vorgaben gelten auch für sogenannte Scheinsozietäten oder genauer gesagt für ScheinBerufsausübungs­gesellschaften. Eine Scheinberufsausübunggesellschaft liegt insb. dann vor, wenn Gesellschafter mit Berufsträgern gemeinschaftlich nach außen auftreten (z.B. auf dem Briefkopf, dem Kanzleischild oder der Internetseite) und so den Rechtsschein einer Gesellschaft bei Ihren Mandanten erwecken, die tatsächlich keine Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft sind oder wenn eine Berufsausübungsgesellschaft eigentlich nicht vereinbart wurde. In den Versicherungsbedingungen der meisten Versicherer (auch hier gibt es Ausnahmen) findet sich dazu sinngemäß die folgende Regelung:
Üben berufsangehörige Personen ihren Beruf nach außen gemeinschaftlich aus, sind diese Gesellschafter ohne Rücksicht darauf, wie die vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis geregelt sind. Die vertraglichen Beziehungen des Innenverhältnisses können sein: Gesellschaftsverhältnis (auch Bürogemeinschaft, Kooperation oder Arbeitsgemeinschaft), Geschäftsführungsauftrag, Anstellungsverhältnis oder freie Mitarbeit.
Für die Frage ob und wann ein gemeinschaftlicher Außenauftritt besteht ist laut der aktuellen Rechtsprechung der Rechtsschein entscheidend, der bei dem Mandanten erweckt wird. Erweckt der äußere Anschein also bei einem Mandanten den Eindruck es besteht eine Berufsausübungsgesellschaft ist seit der BRAO Reform laut Einschätzung der Bundesrechtsanwaltskammer ↗ auch der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Berufsausübungsgesellschaft verpflichtend.
Ob ein solcher Rechtsschein durch entsprechende Hinweise auf das tatsächliche Innenverhältnis auf dem Briefkopf, Kanzleischild etc. wirksam beseitigt werden kann, ist höchstrichterlich bislang noch nicht vollumfänglich geklärt und dürfte in vielen Fällen erfolglos bleiben.
8. Versicherungspflicht der Rechtsanwälte der rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft
Jeder Rechtsanwalt der Berufsausübungsgesellschaft muss für seine Zulassung weiterhin eine Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO unterhalten. Sofern die Berufsausübungsgesellschaft oder die Rechtsanwälte der Berufsausübungsgesellschaft höchstpersönliche Mandate übernehmen, die nur von einer natürlichen Personen übernommen werden können, muss diese Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte auch über einen entsprechenden Deckungsumfang verfügen, sofern die Mandate nicht ausnahmsweise über den Versicherungsvertrag der rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft versichert sind. Darüber hinaus muss die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte risikogerechten Versicherungsschutz für Mandate bieten, die von den Rechtsanwälten der Berufsausübungsgesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen werden.
Auch diese Informationen sollen Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Besonderheiten der Berufshaftpflichtversicherung für rechtsanwaltliche Berufsausübungs­gesellschaften geben. Auch gibt es zwischen den einzelnen Berufshaftpflichtversicherern viele Unterschiede. Maßgeblich sind daher ausschließlich die Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherer. Selbstverständlich stehen wir Ihnen diesbezüglich sehr gerne beratend zur Verfügung.

Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt durch die BRAO-Reform

Zum 01.08.2022 tritt die größte BRAO-Reform seit über 25 Jahren in Kraft. Mit dieser Reform sind insbesondere die folgenden Änderungen und Neuerungen ↗ im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Kanzleien verbunden.
Alle Einzelheiten zu diesem Thema anzeigen
1. Freie Auswahl der Gesellschaftsform
Für eine anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft sind nunmehr alle Gesellschaftsformen aus Deutschland, der EU und des EWR zulässig. So kann die Kanzlei ab August 2022 z.B. auch als OHG, KG, SE oder GmbH & Co. KG betrieben werden.
2. Versicherungspflicht aller Berufsausübungsgesellschaften
War dies bislang nur für die Rechtsanwalts-Gesellschaft mbH, für die Rechtsanwalts-AG oder für die Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mbB gesetzlich verbindlich geregelt, sind alle rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften nunmehr verpflichtet als Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt im eigenen Namen abzuschließen und zu unterhalten. Hier reicht es also nicht mehr aus, dass nur die einzelnen Berufsträger einer Berufsausübungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung vorhalten müssen, wie bislang üblich. Trotz dieser Änderung ist der einzelne Rechtsanwalt einer Berufsausübungsgesellschaft weiterhin verpflichtet eine eigene Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt iSd. § 51 BRAO für die Aufrechterhaltung der Zulassung, Mandate im eigenen Namen (insb. außerhalb der Tätigkeit für eine Berufsausübungsgesellschaft) und höchstpersönliche Mandate (z.B. Insolvenzverwalter, Betreuer) zu unterhalten. Nicht erforderlich ist hier jedoch, dass die Berufshaftpflichtversicherungen der Berufsausübungsgesellschaft und der einzelnen Rechtsanwälte bei demselben Versicherer abgeschlossen werden. Zudem muss die Berufshaftpflichtversicherung des einzelnen Rechtsanwalts auch nicht zwangsläufig als separater Vertrag unterhalten werden. Es besteht also auch die Möglichkeit den Versicherungsschutz für den einzelnen Rechtsanwalt im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt für die Berufsausübungsgesellschaft mitzuversichern.
3. Liberalisierung der interprofessionellen Zusammenarbeit mit anderen freien Berufen z.B. Mediziner, Architekten, Unternehmensberatern, Sachverständigen
War bislang die Möglichkeit einer beruflichen Zusammenarbeit durch § 59a BRAO a.F. auf wenige Berufe wie Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer beschränkt, wird die rechtliche Zulässsigkeit einer interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen durch die Reform deutlich erleichtert. Rechtsanwälte dürfen zukünftig mit allen Berufsträgern freier Berufe Berufsausübungsgesellschaften bilden, die in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) ↗ aufgeführt sind. Das wären also Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Der Hintergrund für diese Änderung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2016, wonach das Sozietätsverbot nach § 59a I Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt und Kooperationen von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zulässig seien.
4. Änderung der Mindestversicherungssummen
Im Zuge BRAO-Reform werden die erforderlichen Mindestversicherungssummen für die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt neu und differenzierter geregelt:
Einzelrechtsanwälte
Bei Einzelrechtsanwälten gilt weiterhin die bisherige Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 € je Schadensfall und 1 Million € pro Jahr. Dies gilt auch für die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt gem. § 51 BRAO, die jeder Rechtsanwalt ab dem 01.08.2022 unterhalten muss.
nicht haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. GbR, PartG, OHG etc.)
Bei einer nicht haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Berufsträger der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, zur Rechtsanwaltschaft zugelassene angestellte oder freier Mitarbeiter, Partner oder Scheinpartner) zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 2.000.000 € - belaufen.
haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. PartG mbB, GmbH, GmbH & Co. KG, KG etc.) mit maximal 10 Berufsträgern
Bei einer haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft mit maximal 10 Berufsträgern beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Berufsträger der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, zur Rechtsanwaltschaft zugelassene angestellte oder freier Mitarbeiter, Partner oder Scheinpartner) zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 4.000.000 € - belaufen.
haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. PartG mbB, GmbH, GmbH & Co. KG, KG etc.) mit mehr als 10 Berufsträgern
Bei einer haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft mit mehr als 10 Berufsträgern beträgt die Mindestversicherungssumme 2.500.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Berufsträger der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, zur Rechtsanwaltschaft zugelassene angestellte oder freier Mitarbeiter, Partner oder Scheinpartner) zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 10.000.000 € - belaufen.
5. Gesetzliche Regelung der Bürogemeinschaft
Erstmalig liefert § 59q BRAO ↗ eine gesetzliche Definition einer Bürogemeinschaft. Unter einer Bürogemeinschaft versteht man demnach sämtliche Gesellschaften, die die gemeinschaftliche Berufsausübung organisieren, ohne selbst Anwaltsverträge abzuschließen. Da die Bürogemeinschaft also keine Mandatsverträge abschließt, hat der Gesetzgeber die Bürogemeinschaft im Vergleich zu einer Berufsausübungsgesellschaft noch deutlich weiter liberalisiert.
Es besteht keine Verpflichtung zur Prüfung von Interessenkollisionen.
Die Bürogemeinschaft kann sich natürlich aus Berufsträgern zusammensetzen, mit denen Rechtsanwälte auch eine Berufsausübungsgesellschaft bilden können (also allen freien Berufen).
Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft können darüber hinaus auch aus den Berufen kommen, die ein Rechtsanwalt als Zweitberuf ausüben darf und die nicht das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden.
Die Bürogemeinschaft unterliegt eigentlich nicht der Versicherungspflicht. Allerdings kommt es für die Annahme einer Bürogemeinschaft darauf an, ob dies für den Mandanten nach außen hin auch erkennbar ist. Lässt der Außenauftritt auf dem Briefkopf, dem Kanzleischild oder/und der Internetseite den Schluss zu, dass die Rechtsanwälte ihren Beruf gemeinsam ausüben, liegt nach den Rechtscheingrundsätzen eine Scheinsozietät vor und die Berufsausübungsgesellschaft hat sich gemäß §§ 59n, 59o BRAO zwingend zu versichern. ↗

Häufig gestellte Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

Hier finden Sie eine Übersicht über die am häufigsten gestellten Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Berufsausübungsgesellschaften.
Alle Einzelheiten zu diesem Thema anzeigen
1. Ist die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte Pflicht?
Ja! Jeder zugelassene Rechtsanwalt in Deutschland ist gemäß § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Seit der BRAO-Reform vom 01.08.2022 gilt zusätzlich eine eigenständige Versicherungspflicht für alle rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 59n, 59o BRAO.
2. Wie hoch muss die Mindestversicherungssumme für einen einzelnen Rechtsanwalt sein?
Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 € je Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres kann vom Versicherer auf den vierfachen Betrag, also 1.000.000 €, begrenzt werden (4-fach-Maximierung).
3. Wie hoch ist die Mindestversicherungssumme für eine Kanzlei bzw. Berufsausübungsgesellschaft?
Das hängt von der Rechtsform ab: Bei einer nicht-haftungsbeschränkten Gesellschaft (z. B. GbR, Sozietät) sind es 500.000 € je Schadensfall, bei einer haftungsbeschränkten Gesellschaft mit bis zu 10 Berufsträgern (z. B. PartG mbB, GmbH) 1.000.000 €, und bei mehr als 10 Berufsträgern 2.500.000 € je Schadensfall. Die Jahreshöchstleistung muss zusätzlich mit der Anzahl der Berufsträger multipliziert werden, mindestens jedoch dem vierfachen Betrag entsprechen.
4. Wie hoch darf die Selbstbeteiligung sein?
Nach § 51 Abs. 5 BRAO ist eine Selbstbeteiligung von maximal 2.500 € zulässig – das entspricht 1 % der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000 €.
5. Was kostet eine Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte?
Die Beiträge beginnen bei günstigen Tarifen ab ca. 51,30 € netto pro Jahr für einen einzelnen Rechtsanwalt und ab ca. 329,40 € netto pro Jahr für eine Berufsausübungsgesellschaft, jeweils zuzüglich 19 % Versicherungssteuer. Die genaue Höhe hängt unter anderem von Versicherungssumme, Jahresumsatz, Fachanwaltstitel, Tätigkeitsgebiet und eventuellen Vorschäden ab.
6. Was ist durch die Berufshaftpflichtversicherung eigentlich versichert?
Versichert sind Vermögensschäden, die einem Mandanten durch eine fehlerhafte oder nachlässige anwaltliche Tätigkeit entstehen, etwa durch Beratungsfehler oder versäumte Fristen. Es handelt sich um eine reine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
7. Sind auch Personen- oder Sachschäden mitversichert?
Nein! Personenschäden (z. B. ein stürzender Mandant im Büro) oder Sachschäden (z. B. ein Brandschaden im gemieteten Büro) sind nicht Teil der Berufshaftpflichtversicherung. Dafür ist zusätzlich eine Büro-/Betriebshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ↗ erforderlich, die wir als sinnvolle Ergänzung empfehlen.
8. Sind Zweitberufe wie Mediator, Betreuer oder Testamentsvollstrecker mitversichert?
Nur, wenn sie in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich als mitversicherte Zweitberufe aufgeführt sind. Die Regelungen unterscheiden sich hier deutlich zwischen den Versicherern, teilweise ist eine Individualvereinbarung nötig, um zusätzliche Tätigkeiten mitzuversichern.
9. Was passiert bei einer wissentlichen Pflichtverletzung?
Bei haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften dürfen Schadensersatzansprüche aus wissentlicher Pflichtverletzung nicht zulasten des Mandanten ausgeschlossen werden. Viele Versicherer behalten sich hier jedoch einen Regress gegenüber der Gesellschaft vor – wir empfehlen daher gezielt Tarife ohne Regressvorbehalt.
10. Muss auch eine Scheinsozietät eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen?
Ja! Entscheidend ist nicht die tatsächliche Gesellschaftsform im Innenverhältnis, sondern der nach außen erweckte Anschein (z. B. gemeinsamer Kanzleiauftritt auf Briefkopf, Website oder Kanzleischild). Erweckt dieser Auftritt den Eindruck einer gemeinsamen Berufsausübung, greift laut Bundesrechtsanwaltskammer die Versicherungspflicht auch für die Scheinsozietät.
11. Muss ich als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei trotzdem eine eigene Berufshaftpflicht haben?
Ja! Auch wenn die Berufsausübungsgesellschaft selbst versichert ist, muss jeder zugelassene Rechtsanwalt zusätzlich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO unterhalten – etwa für die Aufrechterhaltung der Zulassung oder für höchstpersönliche Mandate wie Insolvenzverwaltung oder Strafverteidigung.
12. Wie kann ich die Haftung meiner Kanzlei gegenüber Mandanten begrenzen?
Nach § 52 BRAO ist bei einfacher Fahrlässigkeit eine Haftungsbegrenzung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme möglich – vorausgesetzt, in dieser Höhe besteht auch tatsächlich Versicherungsschutz. Das bedeutet je nach Rechtsform eine erforderliche Versicherungssumme von 1.000.000 € bis 10.000.000 € je Schadensfall.
13. Wie erhalte ich ein individuelles Angebot?
Über unseren kostenlosen Beitrags- und Leistungsvergleich ermitteln wir unter Berücksichtigung Ihres individuellen Risikoprofils den passenden Tarif unter allen relevanten Anbietern wie Allianz, HDI, R+V oder Zurich – unverbindlich und ohne versteckte Kosten.
Fachlich geprüft und aktualisiert von Ass. Jur. Thomas Friedewald
Spezialist für die Absicherung von Rechtsanwälten und rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften.
Stand: September 2026

Was unsere Klienten über uns schreiben

Weiterleitung zu Xing Weiterleitung zu Facebook Weiterleitung zu Instagram Weiterleitung zu LinkedIn
So finden und erreichen Sie uns
 
Thomas Friedewald
Unabhängige Finanzberatung
Beethovenstrasse 6
58452 Witten
 
Telefon: 02302-984005
 
E-Mail: info@friedewald-finanz.de
 
Impressum
Datenschutz
AGB
Infos zum Download
Internetseiten

Pro-Advokat
Versicherungen für Rechtsanwälte und Juristen

02302-984005
Berater für die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt