Kostenloser Beitragsvergleich Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Kanzleien |
Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt |
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Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt - Pflichtversicherung gem. § 51 BRAO |
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Der rechtliche Rahmen für die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt wird durch § 51 BRAO normiert. Wenn man sich diese Vorschrift einmal genauer durchliest, stellt man etwas Erstaunliches fest, das es eigentlich nur bei Berufshaftpflichtversicherungen von Freiberuflern (zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) gibt: Die Versicherungspflicht betrifft nicht das Unternehmen bzw. die Rechtsanwaltskanzlei, sondern jeden einzelnen Rechtsanwalt! Dies bedeutet, dass jeder Rechtsanwalt einer Berufsausübungsgemeinschaft (zum Beispiel einer Sozietät oder eine Partnerschaftsgesellschaft) verpflichtet ist eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit abzuschließen. Lediglich die Partnerschaftsgesellschaft mbB und die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterliegen gem. § 51a BRAO bzw. § 59j BRAO jeweils einer eigenen Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht der einzelnen Rechtsanwälte hat oft zur Folge, dass die Rechtsanwälte einer Berufsausübungsgemeinschaft oft bei unterschiedlichen Versicherern versichert sind. Da aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Versicherungsfall eines Rechtsanwalts als Versicherungsfall der kompletten Berufsausübungsgemeinschaft gilt, sind die Versicherungsverträge über ihre Bedingungen miteinander verbunden. Wenn also ein Rechtsanwalt einer Berufsausübungsgemeinschaft einen Schadensfall verursacht hat, ist dieser Schadensfall bei den Versicherern von allen Rechtsanwälten der Kanzlei anzuzeigen. Auch die Schadensregulierung erfolgt hier durch alle Versicherer anteilig. Damit es dabei nicht zu einem Deckungsausfall kommt, ist es zwingend notwendig, dass die folgenden 3 Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Alle Versicherer müssen einen Versicherungsvertrag in der Tarifvariante "Rechtsanwälte in einer Berufsausübungsgemeinschaft" unterhalten, damit die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mitversichert ist2. Aufgrund der Durchschnittsbildung im Schadensfall (siehe unten) ist es ferner wichtig, dass alle Rechtsanwälte der Berufsausübungsgemeinschaft eine Berufshaftpflichtversicherung mit derselben - für alle Schadensfälle der Kanzlei - ausreichenden Versicherungssumme unterhalten 3. Ist ein Rechtsanwalt der Berufsausübungsgemeinschaft in einem Bereich tätig, der nicht im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt standardmäßig mitversichert ist (zum Beispiel bei einer Beratung in einem außereuropäischen Recht -> siehe Ausschlüsse) müssen alle Rechtsanwälte eine entsprechende Deckungserweiterung mit ihren Versicherern vereinbaren |
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Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt - das Verstoßprinzip |
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Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt gilt das Verstoßprinzip. Maßgeblich ist daher immer der Versicherungsschutz, der zum Zeitpunkt des Verstoßes unterhalten wird. Auch ist der Versicherer bei Schadensersatzansprüchen zuständig, bei dem zum Zeitpunkt des Verstoßes der Versicherungsschutz bestand. |
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Berufshaftpflichtversicherung = Vermögensschadenshaftpflichtversicherung |
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Die Berufshaftpflichtversicherung ist bei Rechtsanwälten eine reine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Daher besteht kein Versicherungsschutz für Personenschäden (z.B. Mandant stürzt über ein Computerkabel) oder Sachschäden (z.B. es wird vergessen die Kaffeemaschine abzustellen und es kommt über Nacht zu einem Brand, wodurch das gemietete Büro geschädigt wird), die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt verursacht werden. Auch die Privathaftpflichtversicherung bietet hier keinen Versicherungsschutz. Abgedeckt wird dieses Risiko durch die Bürohaftpflichtversicherung (= Betriebshaftpflichtversicherung für Bürobetriebe; der Versicherungsschutz ist dabei nicht an die Unterhaltung eines Büros gekoppelt), die wir dringend als zusätzlichen Schutz empfehlen. |
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Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt - Versicherungsumfang |
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Durch die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte besteht grundsätzlich nur Versicherungsschutz für die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt (§§ 1-3 BRAO) und für die ausdrücklich mitversicherten Zweitberufe (z.B. Mediator, Betreuer, Testamensvollstrecker, Insolvenzverwalter). Die Aufzählung der mitversicherten Tätigkeiten ist dabei abschließend. Damit besteht für Tätigkeiten, die für einen Rechtsanwalt untypisch sind (z.B. Wirtschaftsberatung, Personalberatung etc.) kein Versicherungsschutz, sofern es sich nicht um einen ausdrücklich mitversicherten Zweitberuf handelt. |
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Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt - Ausschlüsse |
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Der Versicherungsschutz gilt nicht uneingeschränkt. Die Versicherungsbedingungen sehen insbesondere die folgenden Ausschlüsse und Einschränkungen vor: - Beratung in außereuropäischen Recht - Kanzlei oder Büro im Ausland - Tätigkeit vor außereuropäischen Gerichten - Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung - Öffentlich-rechtliche Ansprüche (mit Ausnahmen) - Vertragliche Haftungsbestimmungen |
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Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt - Durchschnittsbildung im Schadensfall |
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Wie bereits oben erwähnt, ist es aufgrund der in den Versicherungsbedingungen (der meisten Versicherer) geregelten Durchschnittsbildung im Schadensfall ausserordentlich wichtig, dass alle Rechtsanwälte der Berufsausübungsgemeinschaft eine Berufshaftpflichtversicherung mit derselben - für alle möglichen Schadensfälle der Kanzlei - ausreichenden Versicherungssumme unterhalten. Beispiel: Eine Anwaltssozietät besteht aus zwei Rechtsanwälten. Rechtsanwalt A hat eine Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt bei der Allianz mit einer Versicherungssumme in Höhe von 500.000 € und einem Selbstbehalt in Höhe von 1.500 €. Rechtsanwalt B ist bei der R+V Versicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1.000.000 € und ebenfalls mit einem Selbstbehalt in Höhe von 1500 € versichert. Rechtsanwalt A verursacht durch einen Beratungsfehler einen Schadensfall in Höhe von 750.000 €. Von dieser Haftpflichtsumme ist zunächst der Selbstbehalt in Höhe von 1.500 € abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 748.500 €. Da Rechtsanwalt A aber lediglich über eine Versicherungssumme in Höhe von 500.000 € verfügt, würde er, wenn er nicht Sozius wäre, auch nur diesen Betrag von seiner Versicherung erhalten. Dagegen würde Rechtsanwalt B von seiner Berufshaftpflichtversicherung den vollen Betrag in Höhe von 750.000 € abzüglich des Selbstbehaltes in Höhe von 1.500 € erhalten. Die tatsächliche Versicherungsleistung errechnet sich in dem die beiden Ersatzleistungen addiert und durch die Anzahl der Sozien geteilt werden. In diesem Beispielsfall ergibt sich daher die folgende Erstattungspflicht der Versicherer: Rechtsanwalt A (fiktiv): 448.500 € Rechtsanwalt B (fiktiv): 748.500 € Summe: 1.247.000 € geteilt durch 2 (= Anzahl der Sozien): 623.500 € Die Sozietät bleibt also auf einem Schadensbetrag in Höhe von 126.500 € sitzen und muss diese Betrag aus ihrem eigenen Vermögen an den geschädigten Mandanten auszahlen. Wären beide Rechtsanwälte mit mindestens 750.000 € Versicherungssumme versichert gewesen, so bestünde der Versicherungsschutz in ausreichender Höhe. |
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Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt - angestellte Rechtsanwälte |
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Angestellte Rechtsanwälte risikogerecht zu versichern ist sehr kompliziert und fehleranfällig. Hier kommt es vergleichsweise oft zu einem Deckungsausfall. Es fängt schon damit an, dass es angestellte Rechtsanwälte eigentlich nicht gibt (natürlich mit Ausnahme der Syndikusanwälte), denn gem. § 2 I BRAO üben Rechtsanwälte einen freien Beruf aus und die freiberufliche Tätigkeit ist eine selbständige Tätigkeit (gem. § 18 I Nr. 1 Satz 2 EStG). Wenn man es also ganz genau nimmt, handelt es sich hier um angestellte Mitarbeiter, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Bei der Auswahl des bedarfsgerechten Versicherungsschutzes stellt sich auch hier zunächst die Frage, ob es einen gemeinschaftlichen Aussenauftritt gibt, weil der "angestellte Rechtsanwalt" bei seinem Arbeitgeber auf dem Briefkopf, dem Kanzleischild oder der Internetseite aufgeführt wird. Besteht ein solcher gemeinschaftlicher Aussenauftritt, gilt der angestellte Mitarbeiter als Scheinsozius bzw. Scheinpartner der Kanzlei und muss wie ein Rechtsanwalt in einer Berufsausübungsgemeinschaft versichert werden. Die oben genannten 3 Voraussetzungen müssen also auch hier erfüllt sein, damit risikogerechter Versicherungsschutz besteht. Besteht dagegen kein gemeinschaftlicher Aussenauftritt mit seinem Arbeitgeber, ist der angestellte Mitarbeiter also auch kein Scheinsozius bzw. Scheinpartner der Kanzlei. Die Beschäftigung von angestellten Mitarbeitern, die keine Scheinsozien bzw. Scheinpartner sind, ist aber bei den meisten Versicherern eine zuschlag- und anzeigepflichtige Risikoerhöhung im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist hier idR. bedingungsgemäß verpflichtet seinem eigenen Versicherer mitteilen, dass er einen Mitarbeiter beschäftigt, der zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Der Mitarbeiter wird also im Hinblick auf seine Tätigkeit für den Arbeitgeber durch die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt des Arbeitgebers versichert. Versäumt es der Arbeitgeber seinen zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Mitarbeiter bei seinem Versicherer anzuzeigen und mitzuversichern, wird dieser Mitarbeiter in einem Schadensfall bei vielen Versicherern als ein unversicherter Sozius angesehen und es kommt zu einem Deckungsausfall. Für seine Zulassung als Rechtsanwalt und für seine rechtsanwaltliche Tätigkeit außerhalb seines Anstellungsverhältnisses benötigt der "angestellte Rechtsanwalt" zusätzlich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 51 I BRAO. |
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Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt - freie Mitarbeiter |
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Für den Rechtsanwalt, der als freie Mitarbeiter für eine andere Rechtsanwaltskanzlei tätig wird, gelten die Ausführungen zum "angestellten Rechtsanwalt" im wesentlichen entsprechend. Erfahrungsgemäß gibt es bei dieser Konstellation die häufigsten Deckungsausfälle, weil kein risikogerechter Versicherungsschutz besteht. Der wesentliche Unterschied in haftungsrechtlicher Hinsicht liegt darin, dass im Hinblick auf die Regressansprüche des Arbeitgebers gegen seinen angestellten Mitarbeiter die allgemeinen Grundsätze des BAG über die Arbeitnehmerhaftung gelten. Sofern der freie Mitarbeiter nicht als Scheinselbstständiger zu bewerten ist, finden hier die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung keine Anwendung. Stattdessen gelten die allgemeinen Regeln der Haftung wegen Verletzung dienstvertraglicher Pflichten. Daher ist es hier von existenzieller Bedeutung, dass sich der freie Mitarbeiter mit der Haftungssituation auseinandersetzt und auf risikogerechten Versicherungsschutz drängt bzw. selber dafür sorgt. |
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