Für Einzelrechtsanwälte und Rechtsanwälte, die in einer Bürogemeinschaft tätig sind und keinen gemeinschaftlichen Außenauftritt haben (zum Beispiel auf dem Briefkopf, der Internetseite, dem Kanzleischild etc.) hat sich durch die BRAO-Reform, die zum 01.08.2022 in Kraft trat, im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt grundsätzlich nichts geändert.
Ähnlich sieht es bei den Rechtsanwälten aus, die Partner oder Mitarbeiter einer Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft mbB oder Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind.
Mit dem Inkrafttreten der BRAO-Reform sind aber auch die Rechtsanwälte, die in einer nicht haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft (zum Beispiel in einer GbR, PartG, OHG etc.) oder in einer haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft, die bislang unzulässig war (zum Beispiel einer KG oder GmbH und Co. KG), tätig sind oder tätig werden verpflichtet eine zusätzliche und risikogerechte Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO zu vorzuhalten für
die Aufrechterhaltung der Zulassung als Rechtsanwalt
höchstpersönliche Mandate (z.B. Strafverteidiger,
Insolvenzverwalter etc.)
sonstige Mandate im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (außerhalb der Berufsausübungsgesellschaft)
Mit dem folgenden Online-Fragebogen können sie kostenlos und unverbindlich einen umfassenden Beitrags- und Leistungsvergleich für eine Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt gem. § 51 BRAO für Einzelrechtsanwälte (bzw. Rechtsanwälte in einer Bürogemeinschaft ohne gemeinschaftlichen Außenauftritt) unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Vorgaben anfordern.
Sie werden dabei schnell feststellen, dass der Fragenkatalog vergleichsweise umfassend ist. Da sich der Versicherungsumfang und die Qualität der Versicherungsbedingungen zwischen den einzelnen Versicherern erheblich unterscheidet, ist es wichtig, dass wir uns bei Ihnen nach allen risikorelevanten Angaben erkundigen, damit Sie im Schadensfall keine Überraschung erleben und einen Deckungsausfall erleiden.