Am 01.08.2022 trat die BRAO-Reform in Kraft. Bezog sich bislang die Versicherungspflicht auf den einzelnen Rechtsanwalt einer Kanzlei (mit Ausnahme der Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft mbB und der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) ist nun die Berufsausübungsgesellschaft selber verpflichtet für die Kanzlei eine Berufshaftpflichtversicherung als Versicherungsnehmerin abzuschließen.
Dabei wird im Rahmen der Neuregelung der Berufshaftplichtversicherung Rechtsanwalt durch die BRAO-Reform zwischen der nicht (durch gesetzliche Regelungen) haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft (z.B. GbR, PartG, OHG etc.) und der (durch gesetzliche Regelungen wie § 8 IV PartGG oder § 13 Abs. 2 GmbHG) haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft (z.B. PartG mbB, GmbH, GmbH & Co. KG, KG etc.) unterschieden, für die die BRAO-Reform jeweils unterschiedliche Vorgaben im Hinblick auf den Versicherungsschutz vorsieht.
Darüber hinaus muss jeder Rechtsanwalt einer Berufsausübungsgesellschaft zusätzlich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO für die Aufrechterhaltung der Zulassung, Mandate im eigenen Namen (außerhalb der Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft) und höchstpersönliche Mandate (z.B. Insolvenzverwalter, Betreuer) unterhalten. Sofern die rechtsanwaltliche Berufsausübung ausschließlich oder zumindest zum größten Teil über die Berufsausübungsgesellschaft erfolgt, können wir Ihnen diese Berufshaftpflichtversicherungen Rechtsanwalt gem. § 51 BRAO für einen Bruttojahresbeitrag ab 82,32 € bzw. sofern ein Fachanwaltstitel besteht sogar ab 74,95 € anbieten.
Bei einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit in einer Bürogemeinschaft stellt sich hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt die Frage, ob es sich um eine Scheinberufsausübungsgesellschaft handelt oder nicht. Ist die Bürogemeinschaft eine Scheinberufsausübungsgesellschaft muss diese wie eine nicht haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft versichert werden, sofern keine gesetztliche Haftungsbeschränkung besteht, wovon im Regelfall auszugehen sein dürfte. Ist die Bürogemeinschaft jedoch keine Scheinberufsübungsgesellschaft bleibt es bei der bisherigen Regelung und jeder Rechtsanwalt der Bürogemeinschaft benötigt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt gem. § 51 BRAO für Rechtsanwälte in einer Bürogemeinschaft (keine Scheinberufsausübungsgesellschaft).
Umfassende Informationen zur BRAO-Reform finden Sie übrigens hier.