Rechtsanwälte in einer Berufsausübungsgemeinschaft (z.B. Sozietät, etc.) mit anderen Rechtsanwälten oder sonstigen sozietätsfähigen Berufen (siehe § 59a BRAO) haften gesamtschuldnerisch. Ob eine Berufsausübungsgemeinschaft besteht, ist eine Frage der Außenwirkung. Indizien für eine solche Haftungssituation können sich zum Beispiel ergeben aus der Daher kann insbesondere die Tätigkeit in einer Bürogemeinschaft, als freier Mitarbeiter oder als angestellter Rechtsanwalt bzw. die Beschäftigung freier Mitarbeiter oder angestellter Rechtsanwälte eine gesamtschuldnerischer Haftung begründen. Maßgeblich ist also nicht das Innenverhältnis, sondern nur der gemeinschaftliche Aussenauftritt. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Angabe Ihrer Tätigkeit. Beispiel 1: Wenn Sie also zum Beispiel zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, als freier Mitarbeiter für eine andere Rechtsanwaltssozietät tätig werden und dort auf dem Briefkopf, der Internetseite oder auf dem Kanzleischild aufgeführt werden, müssen Sie wie ein Sozius der Kanzlei versichert werden und bei der Frage nach der Tätigkeit "Rechtsanwalt in Sozietät (Sozius oder Scheinsozius)" angeben. Beispiel 2: Wenn zwei Rechtsanwälte zwar im Innenverhältnis die Gründung einer Bürogemeinschaft vereinbaren, aber dies nach aussen nicht ausreichend kenntlich machen und zudem auch noch einen gemeinsamen Aussenauftritt haben, handelt es sich um eine Scheinsozietät, bei der die Rechtsanwälte gesamtschuldnerisch haften. Auch diese Rechtsanwälte müssen wie Sozien versichert werden. Auch hier ist als bei der Frage nach der Tätigkeit "Rechtsanwalt in Sozietät (Sozius oder Scheinsozius)" anzugeben. |