Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt durch die BRAO-Reform |
Zum 01.08.2022 tritt die größte BRAO-Reform seit über 25 Jahren in Kraft. Mit dieser Reform sind insbesondere die folgenden Änderungen und Neuerungen im Hinlick auf die Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Kanzleien verbunden. |
Freie Auswahl der Gesellschaftsform |
Für eine anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft sind nunmehr alle Gesellschaftsformen aus Deutschland, der EU und des EWR zulässig. So kann die Kanzlei ab August 2022 z.B. auch als OHG, KG, SE oder GmbH & Co. KG betrieben werden. |
Versicherungspflicht aller Berufsausübungsgesellschaften |
War dies bislang nur für die Rechtsanwalts-Gesellschaft mbH, für die Rechtsanwalts-AG oder für die Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mbB gesetzlich verbindlich geregelt, sind alle rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften nunmehr verpflichtet als Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt im eigenen Namen abzuschließen und zu unterhalten. Hier reicht es also nicht mehr aus, dass nur die einzelnen Berufsträger einer Berufsausübungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung vorhalten müssen, wie bislang üblich.
Trotz dieser Änderung ist der einzelne Rechtsanwalt einer Berufsausübungsgesellschaft weiterhin verpflichtet eine eigene Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt iSd. § 51 BRAO für die Aufrechterhaltung der Zulassung, Mandate im eigenen Namen (insb. außerhalb der Tätigkeit für eine Berufsausübungsgesellschaft) und höchstpersönliche Mandate (z.B. Insolvenzverwalter, Betreuer) zu unterhalten.
Nicht erforderlich ist hier jedoch, dass die Berufshaftpflichtversicherungen der Berufsausübungsgesellschaft und der einzelnen Rechtsanwälte bei demselben Versicherer abgeschlossen werden. Zudem muss die Berufshaftpflichtversicherung des einzelnen Rechtsanwalts auch nicht zwangsläufig als separater Vertrag unterhalten werden. Es besteht also auch die Möglichkeit den Versicherungsschutz für den einzelnen Rechtsanwalt im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt für die Berufsausübungsgesellschaft mitzuversichern.
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Liberalisierung der interprofessionellen Zusammenarbeit mit anderen freien Berufen z.B. Mediziner, Architekten, Unternehmensberatern, Sachverständigen |
War bislang die Möglichkeit einer beruflichen Zusammenarbeit durch § 59a BRAO a.F. auf wenige Berufe wie Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer beschränkt, wird die rechtliche Zulässsigkeit einer interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen durch die Reform deutlich erleichtert. Rechtsanwälte dürfen zukünftig mit allen Berufsträgern freier Berufe Berufsausübungsgesellschaften bilden, die in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) aufgeführt sind. Das wären also Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Der Hintergrund für diese Änderung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2016, wonach das Sozietätsverbot nach § 59a I Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt und Kooperationen von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zulässig seien.
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Änderung der Mindesversicherungssummen |
Im Zuge BRAO-Reform werden die erforderlichen Mindestversicherungssicherungssummen für die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt neu und differenzierter geregelt: |
» Einzelrechtsanwalt |
Bei Einzelrechtsanwälten gilt weiterhin die bisherige Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 € je Schadensfall und 1 Million € pro Jahr. Dies gilt auch für die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt gem. § 51 BRAO, die jeder Rechtsanwalt ab dem 01.08.2022 unterhalten muss. |
» nicht haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. GbR, PartG, OHG etc.) |
Bei einer nicht haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Berufsträger der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, zur Rechtsanwaltschaft zugelassene angestellte oder freier Mitarbeiter, Partner oder Scheinpartner) zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 2.000.000 € - belaufen. |
» haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. PartG mbB, GmbH, GmbH & Co. KG, KG etc.) mit maximal 10 Berufsträgern |
Bei einer haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft mit maximal 10 Berufsträgern beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Berufsträger der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, zur Rechtsanwaltschaft zugelassene angestellte oder freier Mitarbeiter, Partner oder Scheinpartner) zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 4.000.000 € - belaufen. |
» haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft (z.B. PartG mbB, GmbH, GmbH & Co. KG, KG etc.) mit mehr als 10 Berufsträgern |
Bei einer haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaft mit mehr als 10 Berufsträgern beträgt die Mindestversicherungssumme 2.500.000 € je Schadensfall. Für Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss der Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Berufsträger der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter, Scheingesellschafter, Geschäftsführer, zur Rechtsanwaltschaft zugelassene angestellte oder freier Mitarbeiter, Partner oder Scheinpartner) zur Verfügung stehen. Diese Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme - also 10.000.000 € - belaufen. |
Gesetzliche Regelung der Bürogemeinschaft |
Erstmalig liefert § 59p BRAO eine gesetzliche Definition einer Bürogemeinschaft. Unter einer Bürogemeinschaft versteht man demnach sämtliche Gesellschaften, die die gemeinschaftliche Berufsausübung organisieren, ohne selbst Anwaltsverträge abzuschließen. Da die Bürogemeinschaft also keine Mandatsverträge abschließt, hat der Gesetzgeber die Bürogemeinschaft im Vergleich zu einer Berufsausübungsgesellschaft noch deutlich weiter liberalisiert. |
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Es besteht keine Verpflichtung zur Prüfung von Interessenkollisionen. |
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Die Bürogemeinschaft kann sich natürlich aus Berufsträgern zusammen setzten, mit denen Rechtsanwälte auch eine Berufsausübungsgesellschaft bilden können (also allen freien Berufen). |
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Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft können darüber hinaus auch aus den Berufen kommen, die ein Rechtsanwalt als Zweitberuf ausüben darf und die nicht das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden. |
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