Angestellte Rechtsanwälte risikogerecht zu versichern ist sehr kompliziert und fehleranfällig. Hier kommt es vergleichsweise oft zu einem Deckungsausfall. Es fängt schon damit an, dass es angestellte Rechtsanwälte eigentlich nicht gibt (natürlich mit Ausnahme der Syndikusanwälte), denn gem. § 2 I BRAO üben Rechtsanwälte einen freien Beruf aus und die freiberufliche Tätigkeit ist eine selbständige Tätigkeit (gem. § 18 I Nr. 1 Satz 2 EStG). Wenn man es also ganz genau nimmt, handelt es sich hier um angestellte Mitarbeiter, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.
Bei der Auswahl des bedarfsgerechten Versicherungsschutzes stellt sich auch hier zunächst die Frage, ob es einen gemeinschaftlichen Aussenauftritt gibt, weil der "angestellte Rechtsanwalt" bei seinem Arbeitgeber auf dem Briefkopf, dem Kanzleischild oder der Internetseite aufgeführt wird.
Besteht ein solcher gemeinschaftlicher Aussenauftritt, gilt der angestellte Mitarbeiter als Scheinsozius bzw. Scheinpartner der Kanzlei und muss wie ein Rechtsanwalt in einer Berufsausübungsgemeinschaft versichert werden. Die oben genannten 3 Voraussetzungen müssen also auch hier erfüllt sein, damit risikogerechter Versicherungsschutz besteht.
Besteht dagegen kein gemeinschaftlicher Aussenauftritt mit seinem Arbeitgeber, ist der angestellte Mitarbeiter also auch kein Scheinsozius bzw. Scheinpartner der Kanzlei. Die Beschäftigung von angestellten Mitarbeitern, die keine Scheinsozien bzw. Scheinpartner sind, ist aber bei den meisten Versicherern eine zuschlag- und anzeigepflichtige Risikoerhöhung im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist hier bedingungsgemäß verpflichtet seinem eigenen Versicherer mitteilen, dass er einen Mitarbeiter beschäftigt, der zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Der Mitarbeiter wird also im Hinblick auf seine Tätigkeit für den Arbeitgeber durch die Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt des Arbeitgebers versichert. Versäumt es der Arbeitgeber seinen zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Mitarbeiter bei seinem Versicherer anzuzeigen und mitzuversichern, wird dieser Mitarbeiter in einem Schadensfall bedingungsgemäß als ein unversicherter Sozius angesehen und es kommt zu einem Deckungsausfall.
Für seine Zulassung als Rechtsanwalt und für seine rechtsanwaltliche Tätigkeit außerhalb seines Anstellungsverhältnisses benötigt der "angestellte Rechtsanwalt" zusätzlich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 51 I BRAO.